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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: IX ZR 242/06
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 | |
BRAGO § 20 Abs. 1 | |
BGB § 138 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 14. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (vgl. § 78b ZPO). Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.
1. Das Berufungsgericht hat aus dem Inhalt der vor dem Besprechungstermin vom 24. Oktober 2001 gewechselten elektronischen Mitteilungen, in denen die Vertreterin der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie rechtsverbindlich von einem Kostenaufwand von maximal 875 DM (2,5 Anwaltsstunden je 350 DM) zuzüglich Auslagen ausgehe, geschlossen, dass der von dem Kläger zuvor angebotene Stundensatz von 350 DM von der Mandantin angenommen worden sei. Diese Würdigung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht.
a) Für das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis spricht entscheidend, dass der Besprechungstermin wie geplant stattgefunden hat, wobei sich der zeitliche Aufwand in dem von der Beklagten vorgegebenen Rahmen (1 1/2 Stunden) gehalten hat. Für die von dem Kläger unter dem 22. Dezember 2003 und 28. März 2006 vorgenommene Abrechnung nach § 20 Abs. 1 BRAGO war die zeitliche Begrenzung des Beratungsgesprächs, auf welche der Provider der Beklagten im Vorfeld gesteigerten Wert gelegt hatte, ohne Bedeutung, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - die Höchstgebühr von 10/10 beansprucht. Da die Beklagte - für den Kläger erkennbar - sonach von einer Abrechnung auf Stundenbasis ausging, war die spätere Vorgehensweise des Rechtsanwalts, die nach seinen Berechnungen sogar zu dem Vierzigfachen der von ihm prognostizierten Gebühren geführt hat, vereinbarungswidrig. Grundsatzfragen stellen sich hierbei nicht. Das von dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB beanstandete krasse Missverhältnis zu seinen Lasten gegenüber der Abrechnung nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung kann sich allenfalls daraus ergeben, dass sich seine Erwartung, die Mandatsbeziehung zu den für sich genommen nicht sittenwidrig untersetzten Stundensätzen fortführen zu können, nicht erfüllt hat. Dies fällt in seinen Risikobereich.
b) Der Vorwurf des Klägers, die Annahme einer Gebührenvereinbarung sei sogar aktenwidrig, weil sie nicht einmal das unstreitige Vorbringen beachte, trifft nicht zu. Die Beklagte hat schon in erster Instanz auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 19. Januar 2005 vorgetragen, dass sie keine Veranlassung zu der Unterzeichnung der vorgeschlagenen schriftlichen Honorarvereinbarung gesehen habe, weil sie in der inzwischen abgeschlossenen Angelegenheit ohnehin von einem Stundensatz von 350 DM ausgegangen sei und sie für die einmalige Inanspruchnahme mit einer Rechnung in dieser Höhe gerechnet habe. Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte auch nicht bestritten, von den die Vergütung betreffenden Absprachen des Klägers mit ihrem Provider Kenntnis gehabt zu haben. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem hierfür angeführten Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juni 2004 (Klageerwiderung), in dem die Beklagte die von dem Kläger behaupteten Verkaufsabsichten der Internet Domain durch die Gesellschaft T. mit Nichtwissen bestritten hat. Zu den an sie weitergegebenen Informationen in der Gebührenfrage verhält sich dieser Vortrag nicht.
2. Es liegt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts aus Gründen der Einheitlichkeitssicherung erforderte. Insbesondere hat das Berufungsgericht durch Verfügung vom 21. Oktober 2005 auf seinen in dem Berufungsurteil eingenommenen Standpunkt rechtzeitig und in der gebotenen Ausführlichkeit hingewiesen (vgl. § 139 ZPO).
Ende der Entscheidung
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