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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: IX ZR 242/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der auf § 321a ZPO gestützte Antrag des Klägers ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge aus § 321a ZPO nicht statthaft ist (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die von dem Kläger begehrte Bestellung eines Notanwalts scheidet aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Juni 2007 aussichtslos ist (vgl. § 78b ZPO). Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 geben keine Veranlassung, die Beschlussgründe zu ergänzen.
Der Kläger kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache beantwortet werden.
Ende der Entscheidung
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