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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: IX ZR 242/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 565 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 64.848,92 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftserklärung des Beklagten rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf den bis zum 30. Juni 1993 befristeten Kontokorrentkredit gemäß der Vereinbarung der Klägerin mit der Hauptschuldnerin vom 21./27. Oktober 1992 erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 1999 - IX ZR 243/98, WM 1999, 1761, z.V.b. in BGHZ). Die Wertung der Revision, die Bürgschaft sichere - ohne Beschränkung auf diesen Kredit - die Forderung der Klägerin aus dem Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerin bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung, läßt außer acht, daß nach der gemäß § 4 AGBG vorrangigen Individualabrede Bl. 1 der Bürgschaftserklärung, auf die deren Nr. 1, 2 verweisen, das zu sichernde Vertragsverhältnis "K 92825" - dies ist das Aktenzeichen der genannten Kreditvereinbarung - betrifft. Eine verbürgte Saldoforderung zum 30. Juni 1993 hat die Klägerin nicht dargelegt.
Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte seine Bürgschaft nicht nachträglich auf den verlängerten und ausgedehnten Kontokorrentkredit erweitert und die Klageforderung nicht anerkannt hat. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
Danach stellt sich nicht die von der Revision für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Minderheitsgesellschafter und Prokurist, der eine - hier nicht vorliegende - Globalbürgschaft übernommen hat, im Rahmen der §§ 3, 9 AGBG schutzwürdig ist.
Ende der Entscheidung
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