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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 243/02 (1)
Rechtsgebiete: BGB, StBerG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 29
BGB § 48
BGB § 134
StBerG § 5
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 243/02

vom 26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 25.104,44 Euro.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach geltendem Recht (§§ 66, 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) kommt die Bestellung eines obligatorischen Drittliquidators analog §§ 29, 48 BGB nicht in Betracht (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 60 Rn. 30). Selbst wenn im Rahmen der Liquidation einer vermögenslosen GmbH der insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gälte, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 53, 71, 74; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 90/74, LM § 19 GmbHG Nr. 6) nicht der Fall ist, hätte ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht zwingend die Unwirksamkeit der betreffenden Rechtshandlung zur Folge (vgl. K. Schmidt, aaO).

Verfahrensverstöße von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Berufungsgericht ebenfalls nicht unterlaufen. Soweit die Beklagte der von ihr in zweiter Instanz vorgelegten Aktennotiz vom 22. November 2000 eine zeitlich vorrangige Abtretung der Klageforderung entnommen hat, hat sie den Rechtsbegriff "Abtretung" offensichtlich unrichtig verwandt; weiterer Tatsachenvortrag, der den Schluss auf eine - von den Klägern bestrittene - Abtretung zuließe, fehlt völlig. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 2. Oktober 2002 ist vom Berufungsgericht verwertet, aber zutreffend für unerheblich gehalten worden.

Das Berufungsgericht ist schließlich auch nicht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Obergerichts abgewichen. Es hat die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 5 StBerG gerade nicht festgestellt. Selbst wenn die der Abtretung zugrunde liegende Vereinbarung zwischen den Klägern und der e. U. GmbH im Übrigen gemäß § 134 BGB nichtig gewesen wäre, bliebe die Wirksamkeit der Abtretung - des Erfüllungsgeschäfts - davon unberührt (vgl. z.B. BGHZ 115, 123, 130).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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