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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 243/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 117.781,25 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1.
Der Streitgegenstand des Anwaltshaftungsprozesses wird vom Kläger durch seinen Antrag und den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bestimmt. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass der Beklagte die Verhandlung im Vorprozess ungenügend vorbereitet habe und das Anerkenntnis vorschnell abgegeben worden sei. In diesem Rahmen hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts.
2.
Die von der Beschwerde als Zulassungsgrund aufgeworfene Grundsatzfrage, nach welchen Kriterien die Schadensursächlichkeit zu beurteilen sei, wenn der Mandant auf Anraten des Gerichts ein Anerkenntnis veranlasse, insbesondere, ob in diesem Fall die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gelte, stellt sich nicht. Es ist seit langem geklärt, wann die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt, nämlich dann, wenn bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts für den Mandanten bei vernünftiger Betrachtung aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (vgl. Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1005 m.w.N.). Das kann in einem Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht, gegen dessen Entscheidung ohne weiteres Rechtsmittel zulässig sind, zu einem Anerkenntnis rät, der Anwalt des Beklagten aber von einem Anerkenntnis abraten muss, nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht einen solchen Anscheinsbeweis angewandt hat. Das Berufungsurteil enthält keine näheren Feststellungen zur Kausalität. Zulassungsgründe werden aber in diesem Zusammenhang nicht dargelegt.
3.
Es besteht kein Anlass zu entscheiden, inwieweit an den Grundsätzen aus dem Urteil des Senats vom 13. März 2003 (IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 853 f) zu der Frage festzuhalten ist, wie der Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und Schaden bei dazwischen geschaltetem gerichtlichen Fehler zu beurteilen ist. Denn der Senat hat mit einem neuen Urteil vom 15. November 2007 (IX ZR 44/04, ZIP 2008, 225, 226 Rn. 13 ff z.V.b. in BGHZ) die damit zusammenhängenden Fragen umfassend geklärt. Danach kommt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.
4.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten liegt nicht vor.
5.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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