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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: IX ZR 244/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 139 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 27. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. September 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 163.325,34 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, auch ein Rechtsanwalt, der auf konkrete höchstrichterliche Hinweise nach § 139 ZPO nicht reagiere, könne pflichtgemäß handeln. Es hat dem Beklagten lediglich zugute gehalten, daß er nach den Gegebenheiten des besonderen Falles die an ihn gestellten Anforderungen nicht habe erfüllen können. Damit ist weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen noch bestehen Anhaltspunkte für eine Abweichung von der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Daß eine Verurteilung des Mitgesellschafters Dr. B. in jedem Umfang ausgeschlossen gewesen sei, so lange die Schlußrechnung nicht sämtliche Zahlungen des Erblassers für die Gesellschaft aufführe, hat das Berufungsgericht nicht postuliert. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Erblasser "die von ihm erbrachten Zahlungen, die noch offenen Verpflichtungen der Gesellschaft und deren Einnahmen nachvollziehbar unter Angabe des Entstehungsgrundes (hätte) auf...schlüsseln" müssen. Daß dies falsch ist, und zwar in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise, vermag die Beschwerde nicht dazulegen.
Der Beklagte hat zwar unterlassen, die Handakten des früheren Prozeßbevollmächtigten einzusehen. Dies hat das Berufungsgericht "angesichts der besonderen Umstände der Mandatsübernahme" nicht als pflichtwidrig angesehen. Es handelt sich insofern um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Beklagten unterlassene Abgrenzung der Ansprüche hätte am Prozeßausgang nichts geändert, verstößt nicht gegen Grundsätze der "Doppelkausalität". Wenn der Prozeß ohnehin nicht zu gewinnen war, schadete die unterlassene Abgrenzung nicht.
Ende der Entscheidung
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