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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: IX ZR 244/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 17. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 25.000 Euro.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können im Regressprozess Zeugen vernommen werden, die im Ausgangsprozess nicht zur Verfügung gestanden hätten (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255, 2356; Urt. v. 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGH-Report 2005, 1314, 1315 f, z.V. in BGHZ bestimmt); denn der materiellen Gerechtigkeit gebührt der Vorrang vor der "wirklichen" Kausalität.
Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen des Urteils auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 204, 216 f). Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen folglich besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten übergangen oder nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Nur der Vollständigkeit halber sei auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen: Jegliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. wären verjährt, weil die Klage mehr als 3 Jahre nach Ende des Mandats der Beklagten zu 2. erhoben worden ist (§ 51b Satz 2 BRAO a.F.). Nach Darstellung des Beklagten zu 1. hat der Kläger erklärt, Anlass der Bürgschaft sei ein allgemeiner Betriebsmittelkredit gewesen. Er, der Beklagte zu 1., habe den Kläger mehrfach erfolglos nach die Bürgschaftsverpflichtung einschränkenden Vereinbarungen mit der Gläubigerin befragt. Diesen Vortrag hat der für die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. beweispflichtige Kläger nicht widerlegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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