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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 244/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird die für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. November 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Das Berufungsgericht hat, wie sich aus BU 13 ergibt, die Klageabweisung auf zwei selbständige Abweisungsgründe gestützt. Die Rechtsfrage, derentwegen die Vorinstanz die Revision zugelassen hat, bezieht sich nicht auf beide Gründe. Zwar ist der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall an die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Es fehlt aber an der auch für die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage (vgl. dazu i.E. Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 543 Rn. 40 ff). Ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben, kommt es für die Entscheidung nach § 114 ZPO allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden kann (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 366/02, FamRZ 2003, 1552, 1553; v. 6. April 2006 - IX ZR 163/05).
Die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage hat der Bundesgerichtshof inzwischen mit Urteil vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265) im Sinne der Vorinstanz entschieden. Der Umstand, dass in dem dort zu beurteilenden Fall ein Wirtschaftsprüfer, hier aber der langjährige, mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin vertraute Steuerberater hinzugezogen worden ist, begründet keinen entscheidungserheblichen Unterschied.
Ende der Entscheidung
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