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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: IX ZR 244/99
Rechtsgebiete: ZPO, AnfG
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
AnfG § 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz am 4. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 1.312.656,47 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Auslegung des Tatrichters, daß sich der Schuldner in den Grundschuldbestellungsurkunden wegen der Beträge aus den Grundschulden nur einmal der Zwangsvollstreckung habe unterwerfen wollen, und zwar entweder in die belasteten Grundstücke oder in sein gesamtes übriges Vermögen, ist rechtsfehlerfrei und deshalb in der Revisionsinstanz bindend.
Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens (§ 2 AnfG) kann im vorliegenden Fall so lange nicht angenommen werden, als die Klägerin nicht aus den zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden vollstreckt hat. Selbst wenn man von ihrem beweisbewehrten Vortrag ausgeht, daß sie nach den jetzigen Marktverhältnissen aus den - voll valutierenden - Grundschulden mit einem Nennwert von 1,55 Mio. DM nur 1,4 Mio. DM erlösen wird, ist der sich daraus ergebende Ausfall nicht so markant, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zu diesem Erfordernis vgl. Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl. § 2 Rdn. 28; Paulus, in: Kübler/Prütting, InsO § 2 AnfG Rdn. 21) gesagt werden könnte, die Zwangsversteigerung werde zu keiner vollständigen Befriedigung der Klägerin führen.
Ende der Entscheidung
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