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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: IX ZR 246/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.120.392,73 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Die aufgeworfene Rechtsfrage, welches Recht bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen ist, war für das Urteil des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen (vgl. hierzu BGHZ 153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993).
2. Die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage, ob sich der Erklärungsempfänger bei der Auslegung einer Willenserklärung im internationalen Rechtsverkehr auf die Anwendung der für seine nationale Rechtsordnung geltenden Grundsätze verlassen könne, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dass bei der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont auch Umstände zu berücksichtigen sind, welche die Internationalität des Rechtsgeschäftes betreffen, ist nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand auch nicht verkannt, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass dem amerikanischen Unternehmen K. die international nicht gebräuchliche "große" FOB-Klausel nicht geläufig sein konnte.
3. Die Frage, ob mit der Klausel "F.O.B. Zielhafen" bei der Anwendung von deutschem Vertragsrecht der Zielhafen als Erfüllungsort vereinbart ist, wenn die Vertragspartei ihren Sitz in Deutschland, die andere ihren Sitz im Ausland hat, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Werden Incoterms oder nationale Trade Terms bei einer Vereinbarung verwendet, ist die Bedeutung der Klausel durch Vertragsauslegung zu klären (vgl. Soergel/Huber, BGB 12. Aufl. § 433 Anh. III Rn. 13), bei der es auf die jeweiligen Gesamtumstände des konkreten Falles ankommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Klausel in Rede steht, die im Handelsverkehr keinen typischen, eindeutigen Inhalt besitzt (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1983 - VIII ZR 195/81, NJW 1984, 567, 568). Diese Auslegung im Einzelfall ist Sache des Tatrichters.
4. Die Frage, ob die Gegenseitigkeit verbürgt ist im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, soweit ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung deutscher Urteile in den USA mangels Erstattung der Anwaltskosten der siegreichen Partei unwirtschaftlich ist, bedarf ebenfalls keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass der Ausschluss der Kostenerstattung gemäß der "American rule of costs" weder Grundrechte der Parteien noch grundlegende Gebote der Rechtsstaatlichkeit verletzt, und hat gleichzeitig die Verbürgung der Gegenseitigkeit gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bejaht (BGHZ 118, 312, 325 f). An Letzterem ist jedenfalls für die Fälle festzuhalten, in denen - wie hier - der zu vollstreckende Betrag die Anwaltskosten für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in den USA bei weitem übersteigt.
5. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht nicht entschieden hat, nach welcher Rechtsordnung der Erfüllungsort zu ermitteln war. Zwar darf eine in der Berufungsinstanz getroffene Entscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht offen lassen, ob deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden ist (BGH, Urt. v. 25. Januar 1991 - V ZR 258/89, NJW 1991, 2214, 2215; v. 21. September 1995 - VII ZR 248/94, NJW 1996, 54, 55). Die Beklagte ist jedoch hierdurch nicht beschwert. Das Berufungsgericht hat den Fall alternativ auf der Grundlage der beiden in Frage kommenden Rechtsordnungen geprüft und ist jeweils zum selben Ergebnis gekommen. Dieses beruht ausschließlich auf einer tatrichterlichen Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, die, auch soweit deutsches Recht zugrunde gelegt wird, in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden darf, ob sie gegen gesetzliche und allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Urt. v. 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00, WM 2002, 377, 378). Das Berufungsurteil weist insoweit keinen Rechts- oder Verfahrensfehler auf. Daher kann für die Revision offen bleiben, welches sachliche Recht auf die Vertragsbeziehungen der Parteien anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 1991 aaO).
6. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Einbeziehung und Auslegung der Klausel "F.O.B. Portland" nach dem Recht des Staates Oregon erfordern nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Hierfür genügt zwar unter anderem, dass Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (BGHZ 154, 288, 296 f). Derartige Rechtsfehler hat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht dargelegt. Sie vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, dass die mit der beabsichtigten Revision anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
7. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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