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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 246/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 167 | |
ZPO § 544 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 72.246,43 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des Entschuldungsmandats begründen keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Das Kammergericht hat die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich mit ihnen auch sachlich auseinandergesetzt.
Aus dem Willkürverbot kann nicht hergeleitet werden, dass das Gericht verpflichtet ist, sich dem Tatsachenvortrag einer Prozesspartei oder der von ihr vorgenommenen Würdigung der vorgetragenen Umstände anzuschließen (vgl. BVerfG 80, 269, 286; 87, 1, 33). Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Eine Einvernahme der Zeugin Dr. W. war nicht veranlasst, weil das in ihr Wissen gestellte Vorbringen nicht geeignet war, die vom Beklagten vorgetragene Absprache zu belegen. Eine zeitlich nicht näher konkretisierte Diskussion der Prozessparteien über "die entsprechenden Perspektiven" und die in diesem Zusammenhang erwähnte Bestätigung des Beklagten könnte allenfalls als damalige unverbindliche Absichtserklärung gewertet werden. Sie gibt aber keinen Aufschluss darüber, dass die 1987/88 erfolgten Forderungskäufe nicht auf der Grundlage des unstreitig erteilten Entschuldungsmandats abzuwickeln waren.
2.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde weisen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der noch "demnächst" erfolgten Zustellung keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass regelmäßig nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig und damit als unschädlich im Sinne des § 167 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812; v. 2. November 2005 - VIII ZR 39/04, NJW 2006, 364, 366). Aufgrund von einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger sei die durch die Auslandsüberweisung entstandene längere Überweisungszeit nicht anzulasten. Diese Beurteilung erscheint vertretbar; sie beruht jedenfalls nicht auf einem symptomatischen Rechtsfehler.
3.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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