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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: IX ZR 246/97
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AGBG, AGB-Sparkassen
Vorschriften:
ZPO § 554b | |
BGB § 1204 Abs. 2 | |
BGB § 774 Satz 1 | |
AGBG § 5 | |
AGB-Sparkassen Nr. 21 Abs. 3 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 5. November 1998
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. Juli 1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 100.000 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Zwar können auch zukünftige Forderungen durch die Bestellung eines Pfandrechts gesichert werden (§ 1204 Abs. 2 BGB). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht das Pfandrecht, auch wenn eine künftige oder bedingte Forderung gesichert werden soll, bereits mit der Bestellung. Der Zeitpunkt des Entstehens der gesicherten Forderung - oder ihres Unbedingtwerdens - ist nicht entscheidend (BGHZ 93, 71, 76; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - VIII ZR 254/81, NJW 1983, 1120, 1123, insofern in BGHZ 86, 349 n. abgedr.; v. 26. Januar 1983 - VIII ZR 275/81, NJW 1983, 1619, 1620; ebenso für das Pfändungspfandrecht BGH, Urt. v. 20. März 1997 - IX ZR 71/96, NJW 1997, 1857, z.V.b. in BGHZ 135, 140).
Im vorliegenden Fall ist indes die Bestimmung der Nr. 21 Abs. 3 Satz 3 AGB-Sparkassen zu beachten. Danach werden "Ansprüche gegen Kunden aus übernommenen Bürgschaften ... erst ab deren Fälligkeit gesichert". Ihrem Wortlaut nach trifft diese Klausel auch den vorliegenden Fall. Der nach § 774 Satz 1 BGB auf eine Sparkasse, die für einen Kunden gebürgt und die Bürgenschuld erfüllt hat, übergegangene Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ist ein Anspruch "gegen Kunden aus übernommenen Bürgschaften". Dasselbe gilt für einen Anspruch aus dem Innenverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner. Falls aus der Entstehungsgeschichte der Klausel - damit sollte möglicherweise den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 92, 295, 300; BGH, Urt. v. 20. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129, 130 f; v. 25. September 1990 - XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, 1911) Rechnung getragen werden - und aus der ähnlichen Vorschrift der Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 AGB-Banken Auslegungszweifel entstehen können, müssen diese zu Lasten des Klauselverwenders ausschlagen (§ 5 AGBG). Ist aber der Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin durch das AGB-Pfandrecht erst mit Fälligkeit des Anspruchs der Beklagten gesichert worden - also nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens -, steht der Beklagten ein insolvenzfestes Absonderungsrecht nicht zu.
Ende der Entscheidung
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