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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: IX ZR 246/99
Rechtsgebiete: AnfG
Vorschriften:
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 a.F. | |
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. September 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 540.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Jedenfalls die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Davon abgesehen, war die Anfechtungsklage infolge der vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Indizwirkung einer inkongruenten Deckung schon gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. begründet. Daß die Klägerin sich nicht ausdrücklich auf diesen Tatbestand berufen hat, steht dem nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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