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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: IX ZR 247/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 247/99

vom

26. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 26. Oktober 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Juni 1999 wird nicht angenommen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 381.701,27 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Beklagten haben den verstorbenen Ehemann der jetzigen Klägerin über die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs unzureichend aufgeklärt und es versäumt, die Kündigung vom 11. Dezember 1992 mit ihren unabsehbaren Haftungsfolgen nach dem Widerspruch des Sohnes alsbald zurückzunehmen und den Erblasser darüber zu belehren, daß er unter keinen Umständen in den Betrieb eintreten durfte. Auf diese Weise hätte der Eintritt der Rechtsfolgen des § 613 a BGB vermieden werden können. Zugunsten der Klägerin spricht die tatsächliche Vermutung, daß ihr verstorbener Ehemann dem Rat gefolgt wäre; denn die Beklagten haben keine Tatsachen bewiesen, die konkret darauf hindeuten, daß der Mandant gleichwohl auf einem Vorgehen bestanden hätte, durch das der Betrieb auf ihn übergegangen wäre.

Daran ändert es aus Rechtsgründen nichts, daß die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem Vortrag vergeblich dazu geraten haben, die Arbeitsverhältnisse "vorsorglich" zu kündigen. Diese Empfehlung war unzureichend, weil die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen den Mandanten nicht darüber belehrt haben, daß zu diesem Zeitpunkt die Wirkungen des § 613 a BGB bereits unwiderruflich eingetreten waren.



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