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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 248/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 159.057,59 € (311.089,60 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Gesellschafterversammlung vom 27. Februar 1993 ist die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 15. März 1993 durch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Die weiteren gegen die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Ende der Entscheidung
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