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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 248/02
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 49b Abs. 3 Satz 6 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 48.818,01 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Soweit der Kläger mit Blick auf § 49b Abs. 3 Satz 6 BRAO eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Juli 2002 (NJW-RR 2002, 1495, 1496) geltend macht, fehlt es insbesondere an der erforderlichen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831) Entscheidungserheblichkeit: Der Kläger könnte auch bei Nichtigkeit der Gebührenteilungsvereinbarung gegen den Beklagten keine weitergehenden Rechte geltend machen als im Falle ihrer Wirksamkeit (vgl. BGHZ 18, 340, 348; BGH, Urt. v. 19. Juni 1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2407, 2408).
Im übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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