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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: IX ZR 248/03
(1)
Rechtsgebiete: GG, ZPO
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten vollständig daraufhin überprüft, ob es die Zulassung der Revision rechtfertigt. Er hat die vorgebrachten Argumente sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Ergänzend sei bemerkt: Die Nichtvernehmung der in der Berufungsbegründung neu benannten Zeugen hat der Senat nicht "konkludent", sondern ausdrücklich gebilligt (vgl. Seite 2, letzter Absatz, des Beschlusses vom 15. Dezember 2005). Die Beklagte hatte die Zeugen trotz ausführlicher rechtlicher Hinweise des Landgerichts erst in der Berufungsinstanz benannt, ohne darzutun, dass dies nicht aus Nachlässigkeit geschehen sei (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZR 189/02).
Ende der Entscheidung
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