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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 249/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Streithelferin des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Streithelferin des Beklagten hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 558.213,14 € (= 1.091.770,-- DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (zur Einordnung der Tätigkeit eines Anwaltsnotars bei einem Anlagegeschäft vgl. BGHZ 134, 100, 104 ff; BGH, Urt. v. 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1205) und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Mit Recht ist das Berufungsgericht vom Vorliegen eines notariellen Verwahrungsgeschäfts ausgegangen. Auch wenn der verklagte Anwaltsnotar den Auftrag zum Tätigwerden von Seiten des Kapitalanlageunternehmens (oder des Vermittlers) erhalten haben mag, rechtfertigen die Feststellungen die Annahme, daß sein Tätigwerden - jedenfalls nach der beabsichtigten Außenwirkung - auch und gerade dem Schutz der Kapitalanleger dienen sollte und daß er sich darüber im klaren war. Er sollte die Kapitalanlagen als (mehrseitiger) Treuhänder auf seinem Treuhandkonto sammeln und nur und erst dann weiterleiten, wenn hinreichende Sicherheiten für die Anleger bestanden. Andernfalls hätte es seiner Einschaltung überhaupt nicht bedurft.
Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Da die von ihm erteilte "Vertretungs- und begrenzte Handlungsvollmacht" seinem Sicherungsbedürfnis Rechnung trug und der Beklagte als Unterbevollmächtigter tätig wurde, bedurfte es bei der Überweisung der Kapitalanlage auf das Konto des Beklagten nicht noch der zusätzlichen Erteilung einer Auflage.
Ende der Entscheidung
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