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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: IX ZR 25/02
Rechtsgebiete: PflVG
Vorschriften:
PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill am 20. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Kummer beigeordnet.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.911,49 € (125.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die von der Revision behandelte Frage, wie § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auszulegen ist, wird nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man der Revision in diesem Punkt folgt, hätte der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des sichersten Weges durch geeignete Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 dafür sorgen müssen, daß der Versicherer sich nicht mit Aussicht auf Erfolg auf Verjährung berufen konnte. Die pflichtwidrige Untätigkeit des Beklagten ist für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden; dieser ist ihm ungeachtet einer zusätzlichen Haftung der später vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte auch haftungsrechtlich zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377 f; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 508).
Ende der Entscheidung
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