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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR 25/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42.123,58 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Das Berufungsurteil wird allein schon von der Feststellung getragen, dass der Kläger den Beweis der haftungsausfüllenden Kausalität nicht geführt habe. Hierbei hat das Berufungsgericht sogar zugunsten des Klägers rechtsfehlerhaft die - allerdings seiner Ansicht nach widerlegte - Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens angewendet. Die von der Beschwerde vermissten Belehrungen des Beklagten über den Gang des Revisionsverfahrens, welches noch unter Anwendung von § 554b ZPO a.F. durchzuführen war, spielten dabei für die Entschließung des Klägers zur Ablehnung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages keine erkennbare Rolle. Damit hat sich das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Rechtsgrundsätzliche Fragen, die zur Zulassung der Revision führen könnten, stellen sich in diesem entscheidungstragenden Zusammenhang nicht.
Ende der Entscheidung
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