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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: IX ZR 25/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 812 | |
ZPO § 544 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 17. Januar 2007 verkündeten Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 128.967,71 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1.
Die Frage, ob ein Verlustvortrag ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 812 BGB darstellt, stellt sich nicht. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers kommt schon im Ansatz nicht in Betracht. Bei der gegen den Kläger festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 1999 handelte es sich um seine eigene Verbindlichkeit, nicht aber um Massekosten in dem Konkurs der KG. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat der persönlich haftende Gesellschafter die auf seinen Gewinnanteil entfallende Einkommensteuer selbst zu zahlen, wenn die im Konkurs befindliche Personengesellschaft Gewinne erwirtschaftet (BFHE 220, 299, 303). Daneben kann der Konkursverwalter der Personengesellschaft nicht wegen der Einkommensteuerschulden als Massekosten in Anspruch genommen werden (BFHE 220, 299, 303).
2.
Die Beschwerde legt nicht dar, dass die einzelfallbezogene Auslegung des Berufungsgerichts, in der Beschränkung von Widerklageanträgen auf ganz bestimmte Sachverhalte liege keine teilweise Klagerücknahme, objektiv willkürlich ist.
3.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ende der Entscheidung
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