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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: IX ZR 25/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
ZPO § 565a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 25/98

vom

12. November 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 12. November 1998

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 1997 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.216.056,51 DM festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Pflichtverletzung des Beklagten ist allein darin zu sehen, daß er den Beteiligten nicht geraten hat, die im Juli 1990 getroffene Änderungsvereinbarung beurkunden zu lassen. Infolgedessen ist der Klägerin der geltend gemachte Schaden in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang entstanden; er ist dem Beklagten auch haftungsrechtlich zuzurechnen. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Die Revision hat auch keine Erfolgsaussichten hinsichtlich der Maklerkosten; denn nach dem Vorbringen des Beklagten wären die Verkäufer nicht in der Lage gewesen, den Vertrag zu erfüllen und hätten der Klägerin deshalb bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars die Maklerkosten ersetzen müssen.

Ende der Entscheidung

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