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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 250/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b Abs. 1 a.F. | |
ZPO § 556 Abs. 2 Satz 4 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 23. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. August 2001 wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 79 % und die Beklagten 21 % zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 61.317,20 € (119.926,02 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.).
Ende der Entscheidung
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