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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: IX ZR 252/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 771 Abs. 3 | |
BGB § 823 | |
BGB § 826 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill am 22. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.355,03 € (120.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden beruht in rechtlich zurechenbarer Weise nicht auf der Drittwiderspruchsklage oder der Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 771 Abs. 3 ZPO, sondern auf der vom Kläger selbst veranlaßten Aufhebung des Pfändungspfandrechts. Die Voraussetzungen für eine grundsätzlich mögliche Haftung der Beklagten nach §§ 823, 826 BGB hat der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.
Ende der Entscheidung
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