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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: IX ZR 252/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 | |
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 66.455,78 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Der Vortrag der Beklagten, wonach eine Rückzahlung des Darlehens nicht gewollt gewesen sei und keine der Parteien das Darlehen (ausdrücklich) gekündigt habe, hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für erheblich erachtet. Gegen eine solche Wertung des Vorbringens einer Partei gewährt Art. 103 Abs. 1 GG aber keinen Schutz (vgl. BGHZ 152, 182, 194 und BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 994). Die tatrichterliche Würdigung ist im Übrigen auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor, kommt es auch nicht auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage an, ob das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulassungsgründe schriftsätzlichen Vortrag berücksichtigen darf, der zwar dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem Sitzungsprotokoll nicht widerspricht, aber dort auch nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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