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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 253/98
Rechtsgebiete: ZVG, GKG, ZPO
Vorschriften:
ZVG § 93 Abs. 1 Satz 3 | |
ZVG § 57 | |
GKG § 16 Abs. 1 | |
ZPO § 6 | |
ZPO § 8 | |
ZPO § 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 3. Dezember 1998
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Klägerin durch das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 1998 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin bewohnt die erste Etage des Hauses M. Straße in G., das früher dem Zeugen N. gehörte. Durch Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts G. vom 20. März 1997 ist das Hausgrundstück der Beklagten zugeschlagen worden. Diese betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Drittwiderspruchsklage. Sie macht geltend, sie besitze die Wohnung aufgrund eines mit dem Voreigentümer vereinbarten mietrechtsähnlichen Rechtsverhältnisses. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Hinblick darauf, daß nach dem Vorbringen der Klägerin der übliche Mietzins für die 180 qm große Wohnung monatlich 2.000 DM beträgt, den Wert der Beschwer auf 24.000 DM festgesetzt.
II.
Der dagegen gerichtete Antrag, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, ist begründet.
Die Klägerin stützt die nach § 93 Abs. 1 Satz 3 ZVG erhobene Klage auf ein ihrer Meinung nach gemäß § 57 ZVG bestehen gebliebenes Besitzrecht. Das Berufungsgericht hat wegen des von ihr behaupteten mietrechtsähnlichen Vertrages offenbar § 16 Abs. 1 GKG angewandt und die Beschwer nach dem einjährigen Mietwert bestimmt. Das ist rechtlich nicht haltbar.
1. Ist das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Betrag der Beschwer nach § 8 ZPO. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, daß zwischen den Parteien tatsächlich ein Mietverhältnis besteht. Sie findet auch dann Anwendung, wenn eine Partei sich gegenüber dem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein angebliches Mietverhältnis verteidigt (BGHZ 48, 177) und selbst Klage, z. B. eine Feststellungsklage oder eine Vollstreckungsabwehrklage (BGH, Beschl. v. 29. Mai 1991 - XII ZR 22/91, n. v.) erhoben hat. Ist - wie im Streitfall - aus dem Vorbringen desjenigen, der sich auf das Nutzungsrecht beruft, der Zeitraum, für den er dieses Recht beansprucht, nicht zu erkennen, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die streitige Zeit in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (BGH, Urt. v. 31. März 1993 - XII ZR 265/91, WuM 1993, 392; Beschl. v. 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, NJW-RR 1996, 316). Danach wäre jedenfalls der 3 1/2-fache Wert des Bezugs, also 84.000 DM, anzusetzen.
2. Hält man § 8 ZPO nicht für anwendbar, weil die Klägerin selbst nur von einem mietrechtsähnlichen Verhältnis spricht, richtet sich der Wert der Beschwer gemäß § 6 ZPO nach dem Wert der Sache, für die das Besitzrecht in Anspruch genommen wird. Dieser beträgt nach dem Vorbringen der Klägerin etwa 210.000 DM. Ob dies zutrifft, kann hier dahingestellt bleiben; jedenfalls ist die Wohnung in Anbetracht ihrer Größe von etwa 180 qm sicher erheblich mehr als 60.000 DM wert.
Ende der Entscheidung
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