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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: IX ZR 253/99
Rechtsgebiete: BeurkG
Vorschriften:
BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 6. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 31.188,80 € (61.000 DM).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Eine Auslegung des Abschnitts II des Übertragungsangebots dahin, daß nur ein zulässiger Antrag und nicht jeder Antrag auf Zwangsversteigerung als Rechtsgrund gegenüber dem Bruder des Klägers ausreichen sollte, war nicht eindeutig. Demgemäß hätte der Beklagte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nur auf bestehende Zweifel hinweisen, nicht aber von der Annahme des Angebots abraten müssen. Für den Fall eines solchen offenen Hinweises besteht keine Anscheinsvermutung für ein bestimmtes Verhalten des Urkundsbeteiligten. Auf dieser Grundlage ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Kläger sich durch einen solchen Hinweis nicht von der Vertragsannahme hätte abhalten lassen. Auf die bloße Mitteilung von Zweifeln bezog sich zudem nicht der Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung seiner Ehefrau (S. 5 i.V.m. S. 3 seines Schriftsatzes vom 30. März 1999); zudem ist die in das Wissen der Zeugin gestellte mutmaßliche Entscheidung des Klägers keine beweisfähige konkrete Tatsache.
Ende der Entscheidung
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