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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 254/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254 Abs. 1
BGB § 426
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 254/03

vom 19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.988,50 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Die rechtlichen Grundlagen der Haftung des Prozessbevollmächtigten neben derjenigen des Verkehrsanwalts sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, WM 1988, 987, 989 f; v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1920 f; v. 29. November 2001 - IX ZR 389/98, WM 2002, 650, 651). Aus dem von dem Berufungsgericht auf dieser rechtlichen Grundlage angenommenen Gesamtschuldverhältnis (siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395; siehe ferner Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 185 f) ergibt sich, ohne dass dies klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft, die Pflicht der Gesamtschuldner zum Innenausgleich (vgl. § 426 Abs. 1 BGB).

2. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern richtet sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß §§ 426, 254 Abs. 1 BGB nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens im Einzelfall. Dieser Grundsatz findet auch hier Anwendung. Das Berufungsgericht ist mit näherer Begründung von einer hälftigen Verteilung des Schadens zwischen den Prozessbevollmächtigten und den Verkehrsanwälten ausgegangen. Auch dies wirft keine Grundsatzfrage auf. Dass andere Oberlandesgerichte bei der von ihnen vorgenommenen einzelfallbezogenen Abwägung zu anderen Haftungsquoten gelangt sind, begründet für sich genommen keinen Abweichungsfall.

3. Einen ursächlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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