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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 255/02
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill
am 7. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. September 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 76.693,78 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Haftung des Beklagten von der Beantwortung einer steuerrechtlichen Grundsatzfrage abhängt. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG; denn aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts kam es auf die von dem Beklagten angebotenen Beweise nicht an. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehhen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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