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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: IX ZR 256/00
Rechtsgebiete: ZGB-DDR, BGB


Vorschriften:

ZGB-DDR § 477 Abs. 1 Ziff. 6
BGB § 852 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

29. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 29. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April 2000, berichtigt durch Beschluß vom 17. Mai 2000, wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75.282,12 DM festgesetzt.

Gründe

Die Sache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Der Ansicht der Revision, die Verjährung des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz von Verdienstausfall sei in der Zeit vom 2. März 1988 bis 14. September 1990 nicht gehemmt gewesen, weil ihr damaliger Rechtsanwalt die Verhandlungen mit der Staatlichen Versicherung der DDR habe "einschlafen" lassen, kann selbst dann nicht gefolgt werden, wenn man auf die Vorschrift des § 477 Abs. 1 Ziff. 6 ZGB-DDR die zu § 852 Abs. 2 BGB entwickelte BGH-Rechtsprechung anwendet. Ein derartiges "Einschlafenlassen" durch den Ersatzberechtigten wird insbesondere dann angenommen, wenn er den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH, Urt. v. 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84, NJW 1986, 1337, 1338; v. 6. März 1990 - VI ZR 44/89, NJW-RR 1990, 664, 665). Da mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 1988 der Staatlichen Versicherung mitgeteilt worden war, daß die Klägerin ab 9. Februar 1988 "probeweise" wieder vollschichtig tätig sei, lag es für die Staatliche Versicherung auf der Hand, daß sich die Frage nach weiterem Verdienstausfall erst stellte, wenn man den Versuch eines vollschichtigen Arbeitens als abgeschlossen betrachten konnte. Daß dieser Versuch gescheitert war, konnte die Versicherung dem weiteren Anwaltsschreiben vom 26. Juni 1989 entnehmen.



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