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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: IX ZR 257/03
Rechtsgebiete: AnfG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AnfG § 3 Abs. 1
AnfG § 3 Abs. 2
AnfG § 8
BGB § 125 a.F.
BGB § 271 Abs. 1 a.F.
BGB § 313
BGB § 609 a.F.
ZPO § 544
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 257/03

vom 16. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde versagt.

Gründe:

I.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht erhobene Beschwerde rügt ohne Erfolg die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht. Der angeblich übergangene Vortrag des Beklagten ist nicht entscheidungserheblich. Dem Berufungsgericht kann daher auch nicht zur Last gelegt werden, daß es auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen ist.

1. Die Verurteilung des Beklagten wird durch den Tatbestand der Vorsatzanfechtung (§ 3 Abs. 1 AnfG) getragen; die Entgeltlichkeit der Hälfteübertragung an dem Anwesen W. hat dafür keine Bedeutung.

2. Auf der Inkongruenz der Deckung beruht das Berufungsurteil zu § 3 Abs. 1 AnfG (BU 8 ff), während das Landgericht den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis des Beklagten auch anderweitig festgestellt hatte (LGU 11). Die Inkongruenz der Deckung kann nach beiden Begründungen mit dem angeblich übergangenen Vortrag des Beklagten nicht ausgeschlossen werden.

a) Zutreffend haben die Vorinstanzen eine etwaige Rückzahlungsverbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten nicht als fällig angesehen. Denn es galt nicht die sofortige Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB a.F., sondern der Beklagte mußte angesichts des mehrfachen Leistungsaufschubs gemäß § 609 BGB a.F. kündigen.

b) Der Beklagte hatte einen durchsetzbaren Anspruch auf den Hälftebruchteil der Schuldnerin an dem Anwesen W. vor dem 25. Juli 2000 schon deshalb nicht, weil Abreden hierüber vom Herbst 1998, auf welche er sich beruft, nach den §§ 313, 125 BGB a.F. formnichtig waren.

3. Die Vorsatzanfechtung gegen den Beklagten ist nicht deshalb unbegründet, weil bei Errichtung der Übertragungsurkunde am 25. Juli 2000 tatsächlich noch keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG). Die Nichtzulassungsbeschwerde meint zwar, um der Ergebnisrichtigkeit des Berufungsurteils zu begegnen, daß die Zahlungstitel gegen die Schuldnerin vom 11. und 12. Juli 2001 (Kostenfestsetzungsbeschlüsse Anl. K 2) zur Zeit der angefochtenen Rechtshandlung noch nicht absehbar gewesen seien (NZBB 9). Dazu hat jedoch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, zu dieser Zeit habe bereits das erste Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München im Rechtsstreit gegen die Schuldnerin über das Anwesen Sch. "ein Zeichen für ein voraussichtliches Obsiegen der Klägerin gesetzt." Der Bruder der Schuldnerin sei zudem am 11. April 2000 als Zeuge vor dem Landgericht vernommen worden und habe für die Schuldnerin ungünstig ausgesagt. Diese Feststellungen tragen die tatrichterliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichts zum Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und der Kenntnis des Beklagten hiervon.

4. Die Anfechtung gegen den Beklagten greift auch nach § 3 Abs. 2 AnfG durch. Die zweijährige Anfechtungsfrist ist hier entgegen der Beschwerdebegründung gewahrt, weil sie nach § 8 AnfG erst mit der Grundbucheintragung des Beklagten als Alleineigentümer des Anwesens W. begonnen hat.

II.

Weitere Zulassungsgründe hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulassungsgründe, die in der Beschwerdebegründung dargelegt worden sind (BGHZ 152, 7).

III.

Der Beschwerdewert deckt sich mit der Festsetzung der Vorinstanzen zu dem hier allein berührten Grundstücksbruchteil der Schuldnerin an dem Anwesen W..

Ende der Entscheidung

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