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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: IX ZR 259/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO a.F. § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 259/01

vom 3. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. September 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 170.853,10 € (334.159,62 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Soweit der Kläger zu 2 seine Forderung an Steuerberater R. abgetreten hat (20.131,46 DM nebst 9,75 % Zinsen ab 1. August 2000) und den Rechtsstreit insoweit nunmehr in gewillkürter Prozeßstandschaft für den Zessionar weiterführen will, wird er seinen Antrag auf Zahlung an den Zessionar umzustellen haben (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 1999 - VI ZR 101/98, ZIP 1999, 927, 928).



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