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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 26/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 11. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.637,04 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft ( § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig ( § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen dem Berufungsurteil und dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juli 2005 (4 Sa 243/05) liegt nicht vor. Der Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts München, dass ein Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut zu kündigen ( § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO), wenn zuvor bereits eine Kündigung ausgesprochen worden und diese nicht von vornherein als evident unwirksam anzusehen ist, betrifft die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO. Gegenstand des Berufungsurteils ist hingegen ausschließlich die Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Mietzinsverbindlichkeiten um Neumasseschulden im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO handelte. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung betrifft daher nicht dieselbe Rechtsfrage. Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Abweichung. Das Berufungsurteil beruht auf der Auffassung, dass es für die Bestimmung des frühest möglichen Kündigungstermins im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO auf die objektive Rechtslage und nicht auf subjektive Kenntnisse des Insolvenzverwalters ankommt. Hiervon weicht das Urteil des Landesarbeitsgerichts München nicht ab. Es macht die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zu einer "Nachkündigung" nach bereits erfolgter Kündigung von einer evidenten Unwirksamkeit der früheren Kündigung, nicht von einer entsprechenden Kenntnis des Insolvenzverwalters abhängig. Auch auf der Grundlage der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts München ist daher im vorliegenden Fall mangels rechtzeitiger Kündigung durch den Insolvenzverwalter eine Neumasseverbindlichkeit entstanden, weil die frühere Kündigung durch den Eigentümer des Mietobjekts bei bestehender Zwangsverwaltung evident unwirksam war (§ 146 Abs. 1 i.V.m. §§ 20, 22, 23 Abs. 1 ZVG).

2.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob ein Dauerschuldverhältnis vom Insolvenzverwalter zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorsorglich "nachgekündigt" werden muss, wenn eine Kündigung des Vertragsverhältnisses (vom anderen Vertragsteil) bereits erklärt worden ist und diese Kündigung jedenfalls nicht von vornherein als evident unwirksam angesehen werden muss, ist nicht entscheidungserheblich, weil die frühere Kündigung evident unwirksam war. Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die von ihr aufgeworfene Frage im Zusammenhang mit der Qualifizierung einer Verbindlichkeit als Neumasseschuld nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO klärungsbedürftig ist.

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

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