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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: IX ZR 26/98
Rechtsgebiete: ZPO, GesO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 561 Abs. 2
ZPO § 565 a
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 26/98

vom

9. September 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft. Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. September 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Dezember 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 87.753,94 DM.

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat die Anfechtungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 GesO verneint aufgrund seiner rechtsfehlerfreien Feststellungen, die es in tatrichterlicher Verantwortung getroffen hat und die für das Revisionsgericht verbindlich sind (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).

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