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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: IX ZR 261/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 565 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 261/97

vom

26. November 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 26. November 1998

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 1997 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 332.071,45 DM.

Gründe

Die von der Revision zur Überprüfung gestellten Fragen, wann die Verjährung eines durch einen Anspruch des Erben nach dem Vermögensgesetz ausgelösten Anspruchs auf Neuberechnung des Pflichtteils beginnt und in welcher Frist dieser Anspruch verjährt, wenn eine Abgeltungsklausel in einem früheren Vergleich wegen Irrtums über die Geschäftsgrundlage unverbindlich ist, sind durch die Entscheidung BGHZ 123, 76 ff geklärt; die Sache ist auch im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).



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