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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.1998
Aktenzeichen: IX ZR 263/96
Rechtsgebiete: ZPO, BEG, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 119
BEG § 209
BRAGO § 32 Abs. 1
ZPO § 119; BEG § 209; BRAGO § 32 Abs. 1

Wird im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Beschluß über die Bewiligung von Prozeßkostenhilfe dem Antragsteller so spät zugestellt, daß der beigeordnete Rechtsanwalt einen zusammen mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe formulierten Sachantrag vor einer Entscheidung nach § 209 Abs. 3 BEG nicht wiederholen kann, ist die Prozeßgebühr nicht nach § 32 Abs. 1 BRAGO auf die Hälfte zu kürzen, wenn bei Stellung des Antrags alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorlagen.

BGH, Beschl. v. 5. Februar 1998 - IX ZR 263/96 -


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 263/96

vom 5. Februar 1998

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 5. Februar 1998

beschlossen:

Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin werden unter Abänderung der von dem Kostenbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs getroffenen Festsetzung vom 27. November 1997 die dem Rechtsanwalt zu zahlenden Kosten auf 711,28 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Mit am 27. November 1996 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat Rechtsanwalt Dr. H. für die Klägerin Revision eingelegt, den Revisionsantrag formuliert und zugleich - unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt. Mit Beschluß des Senats vom 9. Januar 1997 (NJW-RR 1997, 507) ist der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet worden. Der Beschluß ist laut Vermerk der Geschäftsstelle am 28. Januar 1997 an Rechtsanwalt Dr. H. abgesandt worden. Über die Revision ist gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG ohne mündliche Verhandlung entschieden worden.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Kosten nach einem Streitwert von 11.800 DM wie folgt festgesetzt:

Prozeßgebühr 289,25 DM Auslagen 40,-- DM Umsatzsteuer 49,39 DM Summe 378,64 DM.

Er hat dem Prozeßbevollmächtigten nur eine 6,5/10 Prozeßgebühr zugebilligt, weil nach der Beiordnung ein Sachantrag nicht mehr gestellt worden sei. Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Erinnerung.

II.

Der Rechtsbehelf ist nach § 128 Abs. 3 Satz 1 BRAGO zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg.

Nach §§ 121, 122 BRAGO erhält der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt nach näherer Maßgabe des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses grundsätzlich die gesetzliche Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse. Die Höhe der Gebühren richtet sich abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO nach §§ 123, 124 BRAGO. Gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt nur eine halbe Prozeßgebühr, wenn der Auftrag endigt, bevor er die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Beschluß, mit dem einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, sofern in dem Beschluß selbst nicht etwas anderes bestimmt ist, regelmäßig mit dem Zugang wirksam (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1970 - III ZR 207/68, NJW 1970, 757; v. 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; v. 9. März 1987 - II ZB 10/86, NJW 1987, 2379; v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90, NJW 1992, 839, 840; v. 13. November 1991 - VIII ZR 187/90, NJW 1992, 840).

Der Rechtsanwalt kann Vergütung grundsätzlich nur für solche Tätigkeiten fordern, die er nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, also etwa nicht für solche Tätigkeiten, die er in der vorangehenden Zeit als Wahlanwalt erbracht hat (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1970 aaO; v. 13. November 1991 aaO). Endigt das Verfahren, bevor der beigeordnete Rechtsanwalt einen Sachantrag gestellt hat, steht ihm nach diesen Grundsätzen mithin lediglich die Hälfte der Prozeßgebühr zu.

Abweichend von dieser Regel nimmt der Bundesgerichtshof in bestimmten Fällen eine Rückwirkung des Beschlusses auf den Zeitpunkt an, in welchem der Prozeßkostenhilfeantrag bei Gericht eingegangen ist. Das trifft zu, wenn über den während des Verfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erst zusammen mit der Entscheidung über die Nichtannahme der Revision (BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1984 aaO; v. 8. Oktober 1991 aaO; v. 13. November 1991 aaO) oder nach Abschluß des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446) befunden wird. In diesen Fällen hat der Rechtsanwalt keine Gelegenheit, nach der Beiordnung einen Sachantrag zu stellen. Voraussetzung einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist aber stets, daß zu diesem Zeitpunkt sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfebewilligung vorlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 1981 aaO). Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht dann eine volle Prozeßgebühr zu, wenn er zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe oder später eine der in § 32 Abs. 1 BRAGO aufgeführten Handlungen vorgenommen, insbesondere einen Sachantrag im Sinn dieser Vorschrift gestellt oder auf einen solchen Antrag Bezug genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Februar 1970 aaO; v. 6. Dezember 1984 aaO; v. 8. Oktober 1991 aaO; v. 13. November 1991 aaO).

Es sprechen gewichtige Gründe dafür, eine - stillschweigende - Rückwirkung des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Stellung des Prozeßkostenhilfeantrags über die genannten Fälle hinaus regelmäßig dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller - unterstellt, es wäre zu diesem Zeitpunkt über sein Gesuch entschieden worden (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30. September 1981 aaO) - Prozeßkostenhilfe hätte bewilligt werden müssen. Das entspricht einer weit verbreiteten Meinung (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, § 114 Rdn. 74; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 119 Rdn. 27, 28, 30; Wieczorek/Steiner, ZPO 3. Aufl. § 119 Rdn. 3 f; Zöller/Philippi, ZPO 20. Aufl. § 119 Rdn. 38 ff). Es wird darauf hingewiesen, daß die verfahrensrechtliche Frage des Wirksamwerdens eines Beschlusses von der Sachfrage zu trennen sei, welcher Regelungsgehalt dem Beschluß zukommt, unter anderem also, ab wann er wirkt (MünchKomm-ZPO/Wax aaO). Ferner wird hervorgehoben, daß ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe regelmäßig dahin zu verstehen sei, die Hilfe werde ab Antragstellung begehrt (Zöller/Philippi aaO Rdn. 40). Seien zu diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt und werde in dem Bewilligungsbeschluß nichts anderes bestimmt, könne der Antragsteller davon ausgehen, daß seinem Antrag in vollem Umfang entsprochen worden sei. Es kommt hinzu, daß für eine Beschränkung der Rückwirkung auf solche Bewilligungsbeschlüsse, die zugleich mit der Entscheidung über die Nichtannahme der Revision oder nach Abschluß des Verfahrens ergehen, kaum ein einleuchtender Grund besteht. Der Umstand, daß der Rechtsanwalt in diesen Fällen nach seiner Beiordnung einen Sachantrag nicht mehr stellen kann, zeigt nur die Notwendigkeit einer Rückwirkung auf, vermag aber schwerlich zu begründen, daß eine - stillschweigende - Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses in anderen Fällen nicht in Betracht kommt.

Die Frage bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Hier ist eine Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bejahen. Da der Beschluß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht vor dem 29. Januar 1997 zugegangen sein kann, blieb für diesen keine hinreichende Zeit, vor dem Verhandlungstermin am 30. Januar 1997, zu dem weder er noch ein Vertreter des Beklagten erschienen ist, so daß nach § 209 Abs. 3 BEG ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, den Revisionsantrag zu wiederholen. Demzufolge ist eine Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Antragstellung aus dem gleichen Grund anzunehmen wie bei einer Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag zusammen mit der Entscheidung über die Nichtannahme einer Revision oder nach Abschluß des Verfahrens.

Als die Klägerin den Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt hat, lagen alle Voraussetzungen für deren Bewilligung vor. Da der von dem später beigeordneten Rechtsanwalt eingereichte Schriftsatz neben dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugleich den Revisionsantrag enthielt, hat die dem Bewilligungsbeschluß zukommende Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zur Folge, daß die dem Rechtsanwalt zustehende Prozeßgebühr nicht nach § 32 Abs. 1 BRAGO auf die Hälfte zu kürzen ist.

Ende der Entscheidung

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