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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: IX ZR 265/03
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 179 Abs. 1 | |
InsO § 180 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill
am 29. April 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Streithelfers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers; diese hat der Streithelfer zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 164.507,66 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Zu entscheiden ist über einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung eines ehemaligen Notars, über dessen Vermögen am 1. Oktober 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger hat das - unterbrochene - Verfahren mit dem Ziel aufgenommen, die Berufung des damaligen Beklagten abzuweisen und die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung zur Tabelle festzustellen.
II.
1. Das Revisionsverfahren ist nach § 180 Abs. 2 InsO wieder aufzunehmen, nachdem der Klageanspruch zur Tabelle angemeldet worden ist (§ 174 InsO) und der Insolvenzverwalter der Feststellung gemäß § 179 Abs. 1 InsO widersprochen hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1751). Die Aufnahme ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, § 180 Rn. 16).
Die Aufnahme konnte auch durch den Kläger erfolgen. Das Rechtsmittel des Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Der Streithelfer wird zwar Rechtsmittelführer, die von ihm unterstützte Partei jedoch Hauptpartei auch des Rechtsmittelverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1993 - V ZR 235/92, NJW 1993, 2944). Die Hauptpartei kann den Antrag des Nebenintervenienten nach Fristablauf mit der Folge aufnehmen, daß nur ein einheitliches Rechtsmittel vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190; Beschl. v. 1. Juli 1993 - V ZR 235/99, aaO S. 2944; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl. § 67 Rn. 4). Jedenfalls innerhalb des anhängigen Revisionsverfahrens steht der Hauptpartei deshalb auch die Befugnis zu, Prozeßhandlungen vorzunehmen.
2. Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 49, 183, 196).
Ende der Entscheidung
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