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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: IX ZR 267/02
Rechtsgebiete: AO, BGB, ZPO


Vorschriften:

AO § 232
BGB § 218 a.F.
BGB § 249 (Gb)
BGB § 404
ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 767 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 267/02

vom 23. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 157.829,15 € (308.687 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. a) Soweit der Kläger geltend macht, der titulierte Schadensersatzanspruch sei nachträglich infolge des Erlöschens des Steueranspruchs gemäß § 232 AO in Höhe von 119.518 DM entfallen, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß der Schuldner dem neuen Gläubiger nach § 404 BGB nicht nur Einwendungen entgegenhalten kann, deren Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Abtretung vorlagen, sondern auch solche, die sich erst aus der Weiterentwicklung des Vertragsverhältnisses ergeben haben (BGH, Urteil vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/83, NJW 1983, 1903, 1905; vom 23. Mai 1989 - XI ZR 82/88, ZIP 1989, 1384, 1386). Greift der Einwand der Schadensverringerung im Verhältnis des Klägers zu seinem ursprünglichen Gläubiger (EC Hedos München) durch, hat er daher materiell-rechtlich auch gegenüber den Beklagten als neuen Gläubigern Erfolg.

b) Zwar hat das Berufungsgericht den Umfang der nach § 404 BGB möglichen Einwendungen im Streitfall zu eng bestimmt. Dies beruht jedoch lediglich auf einem Subsumtionsfehler, der keine allgemeine, über den Fall hinausreichende Bedeutung hat. Davon abgesehen ist das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig; denn der Beklagte ist nach materiellem Recht schon dem Zedenten gegenüber mit diesem Einwand ausgeschlossen, weil der Eintritt der Verjährung hätte vermieden werden können, wenn der Kläger mit seiner Verpflichtung zum Schadensersatz nicht säumig geblieben wäre. Auch diese Frage ist im Grundsatz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BGHZ 66, 239, 245; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56, LM Nr. 2 zu § 249 (Gb) BGB; v. 28. Oktober 1993 - VII ZR 256/92, NJW 1994, 314).

2. Entgegen der Meinung der Nichtzulassungsbeschwerde wirkt die Rechtskraft des Urteils des OLG München vom 8. Juli 1997 zweifelsfrei zugunsten aller Beklagten, weil die Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbst dann im Erstprozeß prozeßführungsbefugt blieben, wenn sie infolge der Zession nicht mehr aktivlegitimiert waren. Die in § 218 BGB a.F. normierte 30-jährige Verjährung gilt daher zweifelsfrei zugunsten aller Beklagten.

3. Der Einwand des Rückfalls des Schadensersatzanspruchs an den Zedenten ist offensichtlich unzulässig, weil dieses Geschehen nach dem Vorbringen des Klägers im November 1994, also lange vor dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt, eingetreten sein soll.

Ende der Entscheidung

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