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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: IX ZR 267/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 267/03

vom 11. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 11. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 20.802,22 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat den Wert der Farm in Kanada bei dem im Rahmen der Schadensermittlung gebotenen Gesamtvermögensvergleich außer Betracht gelassen, weil es der Liegenschaft keinen wesentlichen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat. Selbst wenn dies unzutreffend sein sollte, handelt es sich nicht um einen "Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung".

Da das Berufungsgericht für sämtliche denkbaren Alternativen eine Pflichtverletzung der Beklagten und einen Schaden der Klägerin bejaht hat, war es folgerichtig, die Eigentumsverhältnisse an dem "verschenkten" Grundstück nach kanadischem Recht offenzulassen.



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