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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 268/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 19. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 35.790,43 Euro (= 70.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Allerdings rügt die Revision mit Recht als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht gemeint hat, die Prüfung der Frage, inwieweit die - noch zu beziffernden - Schäden kausal auf die Amtspflichtverletzungen zurückzuführen sind, "dem Betragsverfahren" vorbehalten zu können. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der Schaden mit der Pflichtverletzung in ursächlichem Zusammenhang steht (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063).
Indes bleibt dieser Fehler folgenlos. Der Kläger macht als Schaden nur die Nachteile geltend, die sich aus dem Scheitern des Kaufvertrages mit H. ergeben. Dieser Schaden läßt sich allein auf die Beurkundung vom 23. April 1996 zurückführen. Wenn der Beklagte damals den Kläger pflichtgemäß darauf aufmerksam gemacht hätte, daß er mit der "zweiseitigen Lösung" das nachfolgend beschriebene hohe Risiko eingehe, wäre das Geschäft mit H. vermutlich nicht gescheitert. Der Beklagte hätte den Kläger zum einen darüber belehren müssen, daß er sein Vorhaben, zugleich den Verkauf an H. und die Nutzungsüberlassung an Ha. zu erreichen, nur mit Einwilligung der Käuferin H. bewerkstelligen könne, wobei diese Einwilligung möglicherweise nicht zu erreichen sei, wenn er das Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten Ha. belaste; zum anderen hätte er darauf hinweisen müssen, daß der Kläger sich eben durch die Bestellung dieser Grunddienstbarkeit die Erfüllung der Pflicht zur lastenfreien Eigentumsübertragung an H. unmöglich mache und dieser dadurch Gelegenheit gebe, sich von dem Geschäft loszusagen. Solchermaßen ins Bild gesetzt, hätte sich der Kläger nach aller Lebenserfahrung dafür entschieden, an dem wirtschaftlich günstigen Geschäft mit H. festzuhalten, und zwar selbst dann, wenn er H. die Garagenparzelle ohne Aufpreis hätte überlassen müssen.
Ende der Entscheidung
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