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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 269/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 269/03

vom 7. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. November 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.302,06 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die gerügte Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Die tatrichterliche Würdigung (Seite 7 unten, Seite 8 oben des Berufungsurteils), dass auch der steuerlich zutreffend unterrichtete Kläger nicht alles beim Alten gelassen haben würde, wie er behauptet hat, wird allein schon durch die Parteierklärung des Klägers vom 26. Juni 2003 vor dem Berufungsgericht getragen. Es ist nicht ersichtlich, dass der als übergangen gerügte Vortrag hier etwas hätte ändern können.

Auf die Frage, ob ein entgegenstehender Anscheinsbeweis möglich gewesen wäre, kommt es nicht an; denn dieser ist nach den genannten Feststellungen des Berufungsgerichts von vornherein erschüttert. Bedarf für eine entsprechende Rechtsfortbildung, die das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen hat, besteht entgegen dem von der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht.

2. Einen Anscheinsbeweis für das weitere Verhalten des Mandanten bei richtiger Steuerauskunft kann es mangels typischer Lebenserfahrung nicht geben, wenn mehr als eine Gestaltungsmöglichkeit mit unterschiedlichen Ergebnissen in Frage kommt (BGHZ 123, 311, 314 f; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743). Die Wahl unter solchen Gestaltungsmöglichkeiten kann auch nicht im Rahmen einer sekundären "Beratungspflicht" dem beklagten Steuerberater zugeschoben werden, wie die Beschwerde meint. Eine solche Beratung der Gegenpartei wäre etwas ganz anderes als eine Erklärung über tatsächliche Geschehensabläufe, über die der hierzu unbeteiligte Gegner keine näheren Erkenntnisse besitzt, so dass sich eine sekundäre Darlegungslast der unterrichteten Partei ergeben kann. Die Annahme einer solchen sekundären Beratungspflicht widerspräche zudem der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164, 165).



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