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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZR 27/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1 letzter Halbsatz
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 116 Satz 2
InsO § 166 Abs. 1
InsO § 170
InsO § 173
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 27/06

vom 12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungen aus der verwalteten Vermögensmasse bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Anschlussrevision gegen das genannte Urteil wird abgelehnt.

Gründe:

Die Anschlussrevision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 116 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO. Schwierige, nicht geklärte Rechtsfragen sind nicht zu entscheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Feststellungs- oder Verwertungspauschale gemäß § 170 InsO, weil er gemäß § 166 Abs. 1 InsO mangels Besitz kein Verwertungsrecht an den Aufliegern hatte. Die Schuldnerin hatte diese vor Einreichung ihres Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte herausgegeben; das Verwertungsrecht gebührte deshalb gemäß § 173 InsO der Beklagten.

Dem Kläger steht wegen der entgangenen Feststellungs- und Verwertungspauschale auch kein Anfechtungsrecht zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. BGHZ 154, 72, 76 ff; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43; v. 23. September 2004 - IX ZR 25/03, ZIP 2005, 40).

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