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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: IX ZR 27/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 565 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. November 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. November 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1998 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Januar 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 376.100,15 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Pflichtverletzung des Beklagten sowie einen dem Kläger daraus entstandenen Schaden dem Grunde nach rechtsfehlerfrei bejaht. Der Senat hat die Verfahrensrügen der Revision geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Das Berufungsurteil enthält keine die Schadenshöhe betreffenden Festlegungen. Im übrigen wären entsprechende Ausführungen im Grundurteil für das Betragsverfahren unbeachtlich (BGHZ 10, 361, 362).
Ende der Entscheidung
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