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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 271/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 a.F. | |
ZPO § 565 a a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2001 wird angenommen, soweit der Anschlußberufung stattgegeben worden ist. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zur Annahme 102.258,38 € (200.000 DM), für die Zeit danach 5.000 €.
Gründe:
Die Revision wirft, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 ZPO a.F.). Die auf Anweisung der Gemeinschulderin erfolgte Zahlung der G. & Co. an die Beklagte gilt anfechtungsrechtlich als Leistung der Gemeinschuldnerin, so daß der Betrag von 200.000 DM - nicht nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit in dieser Höhe - zurückzugewähren ist. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).
Ende der Entscheidung
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