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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: IX ZR 272/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 8. Juli 1999
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juni 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 84.125,42 DM.
Gründe:
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist jedenfalls im Endergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Die Klage muß bereits daran scheitern, daß der Kläger einen Schaden nicht hinreichend dargelegt hat. Für eine Eigentumsverletzung fehlt es schon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an genügendem Vortrag. Aus einer Besitzverletzung kann sich grundsätzlich nur ein sogenannter Haftungsschaden oder ein Schaden aus der Entziehung des Besitzes oder der Nutzung ergeben. Dies alles steht hier nicht in Rede. Für die Annahme eines Substanzschadens wegen Verletzung von Anwartschaftsrechten der Gemeinschuldnerin reicht das Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht aus.
Ende der Entscheidung
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