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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: IX ZR 274/03 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 296a
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 529 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 274/03

vom 28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.884,23 € festgesetzt.

Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten durfte in erster Instanz nach § 296a ZPO, in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2, § 529 Abs. 2 ZPO mangels Verfahrensrüge der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt werden. Grundlage der berufungsrechtlichen Prüfung war damit nach § 529 Abs. 1 ZPO ausschließlich das Verhandlungsvorbringen des Beklagten erster Instanz.

Auf der genannten Nachprüfungsgrundlage hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Substantiierung weder grundlegend verkannt noch ist es im Grundsätzlichen von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2000 (VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287) abgewichen. Einen eigenen Rechtssatz zu den Anforderungen der Substantiierung hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich formuliert. Seine Subsumtion gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt auch kein von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichendes Verständnis erkennen.

Nachdem die Kläger rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Mithaftübernahme des Beklagten für das Darlehen des Schuldners bei R. W. bestritten hatten (S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Januar 2003 unter III.), oblag es dem Beklagten, diesen Vorgang in tatsächlicher Hinsicht so darzulegen, dass sich das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung und ihr nach den §§ 133, 157 BGB maßgebender Inhalt einschließlich der Höhe des Darlehensbetrages und des Beginns und der Höhe der Zinspflicht rechtlich prüfen ließ (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 250/02, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Substantiierung 8). Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Beklagte nicht gerecht geworden.

Der festgesetzte Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Berufungsbeschwer im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung im Umfang der Teilanfechtung (58.798,59 € abzüglich 12.914,36 €).

Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde kann dem Beklagten nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden.

Ende der Entscheidung

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