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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: IX ZR 275/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 275/00

vom

23. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak

am 23. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.422.913,42 € (= 12.562.126,75 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Es wird klargestellt, daß die Verurteilung zur Zahlung sich auf die Zahlungseingänge bis Juni 1998 bezieht und daher die Abtretung erst für die Zeit ab 1. Juli 1998 Wirkung entfaltet.

Ende der Entscheidung

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