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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 275/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Beitritt der Klägerin zu 2 in der Berufungsinstanz war zwar zulässig, weil sich die Beklagten auf die Parteierweiterung rügelos eingelassen haben (BGHZ 95, 264; Urt. v. 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225).
Die Klägerin zu 2 war aber in den Schutzbereich des Vertrages des Klägers zu 1 mit den Beklagten nicht einbezogen, weil ein schutzwürdiges Interesse des Klägers zu 1 hieran nicht vorlag (BGHZ 133, 168, 173).
Ende der Entscheidung
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