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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: IX ZR 275/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 596 | |
BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. November 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.245,46 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO); sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Klägerin im Einklang mit § 596 ZPO in einem hierzu nachgelassenen Schriftsatz vom Urkundenprozess abstehen konnte, war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Denn es hat die im ordentlichen Verfahren weiterverfolgten Ansprüche abgetrennt und insoweit die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Diese Verfahrenstrennung war rechtlich nicht zu beanstanden (s. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02, WM 2003, 1626 f).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gleichfalls aufgeworfene Frage, ob durch die Hinweise in der Honorarvereinbarung vom 24. August 1998 das Honorarvordrucke betreffende Verbot zur Aufnahme anderer Erklärungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) verletzt worden ist, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, LM BGB § 123 Nr. 49; v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, BGH-Report 2004, 1530, 1531) verneint. Ein Bedürfnis nach weiterer Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht jedenfalls nach dem Senatsurteil vom 8. Juni 2004 zu dieser Frage nicht mehr.
Auch die Rechtsfrage, ob die Gegenstandsangabe der von den Parteien geschlossenen Honorarvereinbarung zur Wahrung der Schriftform des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genügte oder einzelne Gebührenangelegenheiten hätten bezeichnet werden müssen, ist vom Berufungsgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 57, 53, 57) zutreffend und ohne Bedürfnis nach weiterer revisionsgerichtlicher Klärung beantwortet worden.
Ende der Entscheidung
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