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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: IX ZR 275/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 17. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 1.278.229,70 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung keinen allgemeinen Rechtssatz zugrunde gelegt, der sich mit einem vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. Oktober 1959 (III ZR 105/58) aufgestellten und dieses Urteil tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f). Der Anwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags auch dann zu einer umfassenden Beratung und Belehrung des Mandanten verpflichtet, wenn er (noch) keinen Klageauftrag erhalten hat. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt. Es hat vielmehr keinen Auftrag hinsichtlich der Ansprüche für die Quartale II bis IV des Jahres 1993 feststellen können, der vor dem 27. Juli 1995 erteilt worden wäre. Die Vergleichsverhandlungen über den gesamten Anspruch hat es dem 1. Mandat zugeordnet. Diese Würdigung verantwortet der Tatrichter. Ein Zulassungsgrund ergibt sich daraus nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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